Urheberrecht (UrhG) und Lizenzrecht
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum jedes Menschen. Unter geistigen Eigentum versteht man sowohl materielle als auch immaterielle Umsetzungen der Ideen, die ein Merkmal der Originalität aufweisen.
Bilder als Fotografien, Zeichnungen, Malerei, Design, grafische Darstellungen etc. unterliegen dem Urheberrecht, da sie individuelle und kreative schöpferische Leistungen sind.
Das Bild als geistiges Eigentum wird durch das Urheberrecht geschützt ab dem Moment, wenn es geschaffen wurde. Die Schutzfristdauer kann in verschiedenen Ländern abweichend festgelegt werden. In Deutschland umfasst der urheberrechtliche Schutz bei einem Lichtbildwerk 70 Jahre (und bei einem Lichtbild 50 Jahre) nach dem Tod des Urhebers. Als ein Lichtbildwerk gilt eine Fotografie, in der man deutlich eine persönliche geistige Schöpfung erkennen kann. Ein Lichtbild wird hingegen jede gelegentliche oder zufällige Fotografie bezeichnet. Der Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild liegt im Grad der absichtlichen Inszenierung und Individualität.
Die kompletten Bildrechte stehen dem Urheber des Bildes zu. Ein Urheber ist der Schöpfer (Autor) eines Werkes und entscheidet selbst darüber, wie die eigene Arbeit veröffentlicht und genutzt (verbreitet, vervielfältigt etc.) wird.
Bei Bildrechten unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Namensnennungsrecht und dem Nutzungsrecht. Das Namensnennungsrecht schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Das Nutzungsrecht fast hingegen das Recht auf Veröffentlichung, Recht auf Bearbeitung und Recht auf Verwertung des Bildes zusammen. Das Recht auf Verwertung differenziert sich weiterhin auf das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht.
Das Nutzungsrecht wird durch eine Lizenz bezeichnet. Der Lizenzgeber ist in der Regel der Urheber des Bildes oder es kann auch ein Dritter sein, wenn der Urheber das Nutzungsrecht dem Dritten einräumt.
Die Lizenzrechte, die vom Urheber an einen Dritten übertragen werden, werden im Detail in einem Lizenzvertrag definiert. Im Lizenzvertrag stehen alle Bedingungen und alle Befugnisse zu den Nutzungsarten eines Bildes. Mit der Schließung eines Lizenzvertrags wird der Dritte zum Rechtsinhaber des Bildes. In diesem Fall spricht man von einer Rechtekette.
Wer das Recht auf Nutzung eines Bildes erwerben will, soll die ganze Rechtekette rückwärts bis zum Urheber prüfen, um sicherzustellen, wer der berechtigte Lizenzgeber ist. Ein Lizenzvertrag wird nur dann wirksam, wenn man ihn mit einem berechtigten Lizenzgeber schließt. Ist ein Lizenzgeber kein Rechtsinhaber, liegt Urheberrechtverletzung vor.
Bei der Urheberrechtverletzung kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen. Das Rückrufrecht steht dem Urheber zu, wenn die Lizenzbedingungen nicht oder nicht ausreichend ausgeübt werden.
Eine Besonderheit stellen die Bilddatenbanken (engl. „stock archiv”) dar. Wird ein Bild aus einer Bilddatenbank benutzt, sind die Nutzungsbedingungen des Anbieters zu berücksichtigen. Bei Bilddatenbanken werden in der Regel lizenzfreie Bilder („royalty free“), lizenzpflichtige Bilder („rights managed“), Bilder mit freien Lizenzen (Creative-Commons-Lizenz) oder Public Domain-Bilder angeboten.
Lesetipp:
Urheberrecht (UrhG) und Lizenzrecht
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum jedes Menschen. Unter geistigen Eigentum versteht man sowohl materielle als auch immaterielle Umsetzungen der Ideen, die ein Merkmal der Originalität aufweisen.
Bilder als Fotografien, Zeichnungen, Malerei, Design, grafische Darstellungen etc. unterliegen dem Urheberrecht, da sie individuelle und kreative schöpferische Leistungen sind.
Das Bild als geistiges Eigentum wird durch das Urheberrecht geschützt ab dem Moment, wenn es geschaffen wurde. Die Schutzfristdauer kann in verschiedenen Ländern abweichend festgelegt werden. In Deutschland umfasst der urheberrechtliche Schutz bei einem Lichtbildwerk 70 Jahre (und bei einem Lichtbild 50 Jahre) nach dem Tod des Urhebers. Als ein Lichtbildwerk gilt eine Fotografie, in der man deutlich eine persönliche geistige Schöpfung erkennen kann. Ein Lichtbild wird hingegen jede gelegentliche oder zufällige Fotografie bezeichnet. Der Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild liegt im Grad der absichtlichen Inszenierung und Individualität.
Die kompletten Bildrechte stehen dem Urheber des Bildes zu. Ein Urheber ist der Schöpfer (Autor) eines Werkes und entscheidet selbst darüber, wie die eigene Arbeit veröffentlicht und genutzt (verbreitet, vervielfältigt etc.) wird.
Bei Bildrechten unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Namensnennungsrecht und dem Nutzungsrecht. Das Namensnennungsrecht schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Das Nutzungsrecht fast hingegen das Recht auf Veröffentlichung, Recht auf Bearbeitung und Recht auf Verwertung des Bildes zusammen. Das Recht auf Verwertung differenziert sich weiterhin auf das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht.
Das Nutzungsrecht wird durch eine Lizenz bezeichnet. Der Lizenzgeber ist in der Regel der Urheber des Bildes oder es kann auch ein Dritter sein, wenn der Urheber das Nutzungsrecht dem Dritten einräumt.
Die Lizenzrechte, die vom Urheber an einen Dritten übertragen werden, werden im Detail in einem Lizenzvertrag definiert. Im Lizenzvertrag stehen alle Bedingungen und alle Befugnisse zu den Nutzungsarten eines Bildes. Mit der Schließung eines Lizenzvertrags wird der Dritte zum Rechtsinhaber des Bildes. In diesem Fall spricht man von einer Rechtekette.
Wer das Recht auf Nutzung eines Bildes erwerben will, soll die ganze Rechtekette rückwärts bis zum Urheber prüfen, um sicherzustellen, wer der berechtigte Lizenzgeber ist. Ein Lizenzvertrag wird nur dann wirksam, wenn man ihn mit einem berechtigten Lizenzgeber schließt. Ist ein Lizenzgeber kein Rechtsinhaber, liegt Urheberrechtverletzung vor.
Bei der Urheberrechtverletzung kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen. Das Rückrufrecht steht dem Urheber zu, wenn die Lizenzbedingungen nicht oder nicht ausreichend ausgeübt werden.
Eine Besonderheit stellen die Bilddatenbanken (engl. „stock archiv”) dar. Wird ein Bild aus einer Bilddatenbank benutzt, sind die Nutzungsbedingungen des Anbieters zu berücksichtigen. Bei Bilddatenbanken werden in der Regel lizenzfreie Bilder („royalty free“), lizenzpflichtige Bilder („rights managed“), Bilder mit freien Lizenzen (Creative-Commons-Lizenz) oder Public Domain-Bilder angeboten.
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