Bildverwendung - Was darf der Bild-Urheber?
Der urheberrechtliche Schutz eines Bildes beginnt ab dem Moment, wenn es geschaffen wird. Vor einer unrechtmäßigen Verwendung des Bildes, kann der Urheber sein Werk zusätzlich durch Festlegung vom Nutzungsrecht schützen und das Bild mit seinem Namen versehen. Ein Bild ist eine geistige und persönliche Schöpfung und dem Urheber gehören alle Rechte seines Werkes. Dem Urheber steht unter-dessen offen, ob er seine Rechte am Bild behält, sie an Dritte (über Lizenzvertrag) einräumt oder auf die Rechte verzichtet (Freigabe mit Public Domain). Beim Verstoß gegen das Urheberrecht kann sowohl Unterlassung als auch Schadenersatz beansprucht werden.
Die Nutzungsrechte, die vom Urheber eingeräumt werden können, sind noch einmal zu differenzieren nach Veröffentlichung, Vervielfältigung oder gar Veränderung des Werkes. Zudem können die Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich begrenzt werden. Das einfache Nutzungsrecht lässt auch die Verwendung des Werkes durch andere zu, im Unterschied zum ausschließlichen Nutzungsrecht, dieses „berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen“ (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Ein üblicher Weg, um Nutzungsrechte zu erteilen, ist die Vergabe von Lizenzen. Mit Lizenz ist also die Erlaubnis (des Urhebers) gemeint, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Die Bedingungen der Nutzung werden in einer Lizenzvereinbarung festgehalten.
Hinweis: Mehr darüber erfahren Sie weiter unter im Abschnitt Urheberrecht und Lizenzrecht
Bildverwendung - Was darf der Bild-Urheber?
Der urheberrechtliche Schutz eines Bildes beginnt ab dem Moment, wenn es geschaffen wird. Vor einer unrechtmäßigen Verwendung des Bildes, kann der Urheber sein Werk zusätzlich durch Festlegung vom Nutzungsrecht schützen und das Bild mit seinem Namen versehen. Ein Bild ist eine geistige und persönliche Schöpfung und dem Urheber gehören alle Rechte seines Werkes. Dem Urheber steht unter-dessen offen, ob er seine Rechte am Bild behält, sie an Dritte (über Lizenzvertrag) einräumt oder auf die Rechte verzichtet (Freigabe mit Public Domain). Beim Verstoß gegen das Urheberrecht kann sowohl Unterlassung als auch Schadenersatz beansprucht werden.
Die Nutzungsrechte, die vom Urheber eingeräumt werden können, sind noch einmal zu differenzieren nach Veröffentlichung, Vervielfältigung oder gar Veränderung des Werkes. Zudem können die Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich begrenzt werden. Das einfache Nutzungsrecht lässt auch die Verwendung des Werkes durch andere zu, im Unterschied zum ausschließlichen Nutzungsrecht, dieses „berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen“ (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Ein üblicher Weg, um Nutzungsrechte zu erteilen, ist die Vergabe von Lizenzen. Mit Lizenz ist also die Erlaubnis (des Urhebers) gemeint, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Die Bedingungen der Nutzung werden in einer Lizenzvereinbarung festgehalten.
Hinweis: Mehr darüber erfahren Sie weiter unter im Abschnitt Urheberrecht und Lizenzrecht
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